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Kindeswohl im VDST: Schutz vor sexualisierter Gewalt hat oberste Priorität
Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene haben ein Recht auf seelische und körperliche Unversehrtheit und Wahrung ihrer sexuellen Integrität. Daher folgt der VDST u.a. den Präventionsvorgaben des DOSB und der DSJ. So soll auf Landesebene und in den VDST-Vereinen dafür Sorge getragen werden, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen von Vereinsaktivitäten sicher sind vor jedweder Form sexualisierter Gewalt.
Schon 2011 hat der VDST die Selbstverpflichtungserklärung gegen Gewalt herausgegeben, die für alle Ausbilderinnen und Ausbilder (Tauchlehrerinnen /Tauchlehrer, Jugendleiterinnen/Jugendleiter) verpflichtend ist und spätestens bei einer Linzensverlängerung erneut eingefordert wird. Darüber hinaus wird in der Übungsleiterausbildung zum Trainer C zu diesem Thema ein Modul gearbeitet.
Vereinsverantwortlichen empfehlen wir, diese Selbstverpflichtungserklärung auch von allen "anderen" Betreuern in der Jugendarbeit einzufordern. So kann dokumentiert werden, welch hohen Stellenwert der Kinderschutz im Verein einnimmt.
Die wichtigsten Grundlagen
Was ist „Sexualisierte Gewalt“?
Für den Begriff „Sexualisierte Gewalt“ gibt es viele verschiedene Definitionen. Eine einheitliche und allgemein gültige Definition zu finden ist schwierig. Aber es finden sich Merkmale und Gemeinsamkeiten, die in den meisten Definitionen den Begriff der „Sexualisierten Gewalt“ charakterisieren.
Sie betreffen alle Verhaltens- und Umgangsweisen mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen den ausdrücklichen Willen der Schutzbefohlenen erfolgen. Dies umfasst alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.
Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition erweist sich für den praktischen Umgang die Unterscheidung von Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt als zielführend.
Grenzverletzungen
Der Begriff „Grenzverletzung“ [1] umschreibt ein einmaliges oder gelegentliches unangemessenes Verhalten, das nicht selten unbeabsichtigt geschieht. Dabei ist die Unangemessenheit des Verhaltens nicht nur von objektiven Kriterien, sondern auch vom subjektiven Erleben des betroffenen jungen Menschen abhängig. Grenzverletzungen sind häufig die Folge fachlicher bzw. persönlicher Unzulänglichkeiten einzelner Personen oder eines Mangels an konkreten Regeln und Strukturen.
Beispiele:
- Missachtung persönlicher Grenzen (z. B. tröstende Umarmung, obgleich dies dem Gegenüber unangenehm ist),
- Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle (z. B. Gespräch über das eigene Sexualleben),
- Missachtung von Persönlichkeitsrechten (z. B. Verletzung des Rechts auf das eigene Bild durch Veröffentlichung von Bildmaterial über Handy oder im Internet),
- Missachtung der Intimsphäre (z. B. Umziehen in der Sammelumkleide eines Schwimmbads, obwohl sich ein Mädchen oder ein Junge nur in der Einzelkabine umziehen möchte).
[1] In Anlehnung an: Enders, Ursula; Kossatz, Yücel; Kelkel, Martin; Eberhardt, Bernd (2010), Zur Differenzierung von Grenzverletzungen, sexuellen Übergriffen und strafrechtlich relevanten Formen sexueller Gewalt
Sexuelle Übergriffe
Sexuelle Übergriffe passieren nicht zufällig, nicht aus Versehen. Sie unterscheiden sich von unbeabsichtigten Grenzverletzungen durch die Massivität und/oder Häufigkeit der nonverbalen oder verbalen Grenzüberschreitungen und resultieren aus persönlichen und/oder fachlichen Defiziten. Abwehrende Reaktionen der betroffenen jungen Menschen werden bei Übergriffen ebenso missachtet wie Kritik von Dritten.
In einigen Fällen sind sexuelle Übergriffe ein strategisches Vorgehen zur Vorbereitung strafrechtlich relevanter Formen sexualisierter Gewalt. Sie gehören zu den typischen Strategien, mit denen insbesondere erwachsene Täter testen, in wie weit sie ihre Opfer manipulieren und gefügig machen können.
Beispiele:
- Einstellen von sexualisierten Fotos ins Internet und sexistisches Manipulieren von Fotos (z. B. Einfügen von Porträtaufnahmen in Fotos von nackten Körpern in sexueller Pose),
- wiederholte, vermeintlich zufällige Berührung der Brust oder der Genitalien (z. B. bei Pflegehandlungen, bei Hilfestellungen im Sport oder bei diversen Spielen),
- wiederholt abwertende sexistische Bemerkungen über die körperliche Entwicklung junger Menschen,
- sexistische Spielanleitungen (z. B. Pokern oder Flaschendrehen mit Entkleiden),
- wiederholte Missachtung der Grenzen der professionellen Rolle (z. B. Gespräche über das eigene Sexualleben, Aufforderungen zu Zärtlichkeiten).
Strafrechtlich relevante Formen sexualisierter Gewalt
Die strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und Schutzbefohlenen werden im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs unter den „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ benannt (gem. §§ 174 ff. StGB Sexueller Missbrauch etc.). Dazu gehören auch exhibitionistische Handlungen, die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und das Ausstellen, die Herstellung, das Anbieten und den Eigenbesitz von kinderpornographischen Materialien. Kinder, das heißt Personen, die zur Tatzeit jünger als 14 Jahre sind, sind nicht strafrechtlich verantwortlich. Jugendliche, das heißt Personen zwischen 14 und 18 Jahren, sind hingegen „individuell“ strafrechtlich verantwortlich, abhängig von ihrer sittlichen und geistigen Reife zur Zeit der Tat, das Unrecht der Tat einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln.“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 2011: Handreichung der Jugendkommission zur Prävention von sexualisierter Gewalt im Bereich Jugendpastoral, Bonn, S. 11ff)
Bei allen Unterschieden in möglichen Definitionen gibt es wichtige Punkte die jegliche Form von Sexualisierter Gewalt charakterisieren:
Kinder können nie zustimmen!
Die Verantwortung für die Tat liegt immer beim Täter oder der Täterin!
Viele Täter und Täterinnen behaupten im Nachhinein, dass die Kinder und Jugendlichen, die sie missbraucht haben, „es auch gewollt haben“. Sexuell motivierte Gewalthandlungen beeinträchtigen und schädigen das Kind oder den Jugendlichen in ihrer eigenen sexuellen Entwicklung. Sie können aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstands nicht einschätzen, was Erwachsene mit ihren Handlungen bezwecken. Sie können demnach auch nie bewusst und verantwortlich zustimmen oder einverstanden sein. Die ältere Person nutzt die körperliche und geistige Unterlegenheit des Kindes bewusst aus, um damit seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten der Kinder oder Jugendlichen zu befriedigen. Von daher liegt die Verantwortung immer beim Täter!
Täter und Täterinnen nutzen ihre Macht aus.
Bei der Ausübung sexualisierter Gewalt handelt es sich immer auch um eine Ausnutzung einer Machtposition. Diese kann aus Gründen des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des sozialen Status, körperlicher Überlegenheit oder formaler Position (z.B. als Lehrer oder Gruppenleiter) zustande kommen. Diese Macht oder Autorität ermöglicht den Tätern die Ausnutzung dieses Machtgefälles.
Täter und Täterinnen nutzen Vertrauen aus.
Nur äußerst selten (außer im Bereich der Grenzverletzungen) sind Fälle sexualisierter Gewalt zufällige und spontane Taten. In der überwiegenden Mehrzahl sind die Taten langfristig und strategisch geplant. Täter und Täterinnen missbrauchen oft dieselbe Person mehrfach und zunehmend intensiver. Dabei werden insbesondere Situationen bewusst ausgenutzt, in denen die Kinder und Jugendlichen, gegen die sich ihre sexualisierten Gewalthandlungen richten, allein, unterlegen oder wehrlos sind und dabei nicht in der Lage sich selber aus der Situation zu befreien. Dazu kommt, dass die Täterinnen und Täter ihr Opfer häufig einschüchtern und die „Schuld“ für die Tat den Betroffenen zuschieben. Damit wollen sie verhindern, dass die Tat bekannt wird.
Die Verantwortung für den Schutz von Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern liegt deshalb bei den Erwachsenen.
Die meisten betroffenen Kinder- und Jugendlichen sind aufgrund des häufigen Abhängigkeitsverhältnisses und der `mächtigen` Position des Täters oder der Täterin nicht in der Lage, allein ihre erlebte sexualisierte Gewalt zu beenden oder sich eigenständig Hilfe zu holen. Weiter erschwerend kommen häufig eigene Scham- und Schuldgefühle des/der Betroffenen und oftmals ein bestehendes Vertrauensverhältnis zum Täter bzw. zur Täterin hinzu.
Unsere Verpflichtung zum Hinschauen
Daher sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Trainerinnen und Trainer in unseren Mitgliedsvereinen und -verbänden und bei ihren Angeboten zum Hinschauen und zur Hilfe für Kinder und Jugendliche verpflichtet! Täterinnen und Täter suchen sich in der Regel ihr Umfeld für die geplante Tat sehr genau aus. Sie testen ihr Umfeld und wollen sicher sein, dass ihre Kolleginnen und Kollegen und ihr Umfeld nicht merken, was sie vorhaben. Oft jedoch gibt es Hinweise oder Verhaltensweisen, die zunächst als komisch wahrgenommen werden oder ein „ungutes Gefühl“ hinterlassen.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema
Für alle Fragen zu diesem Thema ist Philipp Fuchs als Kinderschutzbeauftragter fachlich entsprechend geschult und fungiert als Ansprechpartner. Verantwortliche vor Ort können Informationen und Anregungen für die Umsetzung von Präventionsbemühungen in ihrer Vereinsarbeit abfragen.
Downloads
- Selbstverpflichtungserklärung gegen GewaltSelbstverpflichtung gegen Gewalt - ein Leitbild unserer Ausbilderinnen und Ausbilder als PDF (Din-A4, 2 Seiten)
- Verhaltensregeln auf FreizeitenVerhaltensregeln für einen grenzachtenden Umgang auf Kinder- und Jugendfreizeiten als PDF (Din-A4, 4 Seiten)
- Bundeskinderschutzgesetz im organisierten Kinder- und JugendsportArbeitshilfe zur Umsetzung des § 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII als PDF (Din-A4, 10 Seiten, Stand: 2014)
- Kommentierter Handlungsleitfaden für SportvereineGegen sexualisierte Gewalt im Sport - kommentierter Handlungsleitfaden für Sportvereine zum Schutz von Kindern und Jugendlichen als PDF (Din-A4, 48 Seiten)
- Beantragung erweitertes FührungszeugnisMuster für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses (gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz)
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